Schiedsverfahren – Beleidigung unter Nachbarn in Eich
Die Broschüre von Minister Herbert Mertin sagt aus, dass nach einer Beleidigung unter Nachbarn, vor Erhebung einer Klage, der Schiedsmann des Schiedsamt bei der Verbandsgemeinde Eich eingeschaltet werden muss.
In Rheinland-Pfalz nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner wesentliche Aufgaben im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung wahr. So kann beispielsweise die Staatsanwaltschaft bestimmte minder schwere Straftaten auf den Privatklageweg verweisen, wenn an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Schiedsleute werden dann im Rahmen des sogenannten Sühneversuchs tätig. In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten, die dem Landesschlichtungsgesetz unterfallen, bedarf es ebenfalls zwingend des vorherigen Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Beispiel in bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten oder bei Ehrverletzungen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € ist ein freiwilliges vorgerichtliches Schlichtungsverfahren ebenfalls möglich und oft eine sinnvolle und kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
Wo Menschen miteinander leben, sind streitige Auseinandersetzungen möglich. Wenn der Nachbar die Hecke nicht zurückschneiden will, der Handwerker aus dem Dorf den Reparaturauftrag schlecht ausführt oder im Bekanntenkreis ein beleidigendes Wort fällt, kann dies nachhaltige Konflikte zwischen den Beteiligten auslösen. Oft gelangen solche Streitigkeiten vor die Gerichte und werden dort kosten- und zeitaufwendig bis in die letzte Instanz ausgetragen. Hinterher stellt sich die Frage, ob Gesprächsbereitschaft oder ein wenig Entgegenkommen nicht für alle besser gewesen wäre. Zumal die Beteiligten häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen.
Als wichtige Alternative zu einem Gerichtsprozess kommt daher die außergerichtliche Streitschlichtung in Betracht. In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Möglichkeiten, Konflikte außergerichtlich zu schlichten. Eine davon ist die Schlichtung vor den Schiedspersonen. Über ihre Aufgaben und das Schlichtungsverfahren informiert Sie dieses Faltblatt.
Falls Sie in eine Auseinandersetzung verwickelt werden, sollten Sie diese Möglichkeit der einvernehmlichen Streitbeilegung in Erwägung ziehen. Denn gemeinsames Schlichten lohnt sich!
Ihr
Herbert Mertin
Minister der Justiz
des Landes Rheinland-Pfalz
Über das Schiedsamt:
Das Schiedsamt ist eine Stelle, bei der eine außergerichtliche Streitschlichtung durch einen neutralen Dritten stattfindet. Schiedsamtsbezirke sind in Rheinland-Pfalz bei jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder großen kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt eingerichtet.
Schiedspersonen sind Ehrenbeamte des Landes. Sie werden vom Gemeinde- oder Stadtrat vorgeschlagen und von der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtsgerichts ernannt. Aufgrund des abgelegten Diensteides sind sie zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Sie schaffen durch die Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören, und die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre die Voraussetzungen dafür, dass sich die Parteien einigen und helfen im Interesse des sozialen Friedens einen langen, kostspieligen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess zu vermeiden.
Örtlich zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt.
Schlichtung in strafrechtlichen Angelegenheiten:
Strafverfolgung ist Sache des Staates, aber bei bestimmten Verfehlungen, wie zum Beispiel
Hausfriedensbruch
Beleidigung
Verletzung des Briefgeheimnisses
Körperverletzung
Bedrohung
Sachbeschädigung oder
Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch
erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie das öffentliche Interesse nicht, wird auf den Privatklageweg verwiesen. Eine solche Privatklage kann jedoch erst erhoben werden, wenn zuvor versucht wurde, sich mit den anderen Beteiligten zu einigen und dieser Sühneversuch gescheitert ist.
Als Schlichtungsstelle anerkannt sind in Rheinland-Pfalz hierfür die Schiedspersonen. Die Schiedsperson bestimmt einen Sühnetermin und ordnet mit der Ladung das persönliche Erscheinen der Parteien an. Der Sachverhalt wird erörtert; angestrebt wird eine den betroffenen Belangen gerecht werdende Lösung.
Schlichtung in zivilrechtlichen Angelegenheiten:
Auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten kann auf Antrag ein Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson durchgeführt werden.
Auch hier gilt, dass in bestimmten Bereichen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle unternommen werden muss. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Nachbarstreitigkeiten (vom Nachbargrundstück ausgehende Gase, Dämpfe, Gerüche, Überwuchs, Grenzabstände) und Ehrverletzungen.
Darüber hinaus ist bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert in Höhe von 5000,- Euro ein freiwilliges vorgerichtliches Schlichtungsverfahren möglich und kann sich als sinnvoll erweisen.
Kosten des Schiedsverfahrens:
Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt 10,- Euro und verdoppelt sich, wenn ein Vergleich zustande kommt. Unter besonderen Umständen kann die Gebühr auf bis zu 40,- Euro erhöht werden. Daneben können noch Auslagen, z.B. Portokosten, anfallen.