Amtsgericht Worms Urteil Richter Thomas Bergmann Erster Strafprozess 2017

Amtsgericht Worms Urteil Richter Thomas Bergmann Erster Strafprozess 2017

Amtsgericht Worms Urteil Richter Thomas Bergmann Erster Strafprozess 2017 ist der Anfang von Rechtsbeugung und Willkür im Strafprozess

Durch den Direktor am Amtsgericht Worms und gleichzeitig Richter Bergmann, sind so viele Rechtsbrüche ergangen, dass er an das OLG Koblenz versetzt wurde. Gegen das Urteil wurde fristgemäß Berufung eingelegt. Diese Berufung hat auch bis heute im September 2021 nicht stattgefunden. Die Berufung am Landgericht Mainz hat nach vielen Beschwerden und Befangenheitsanträgen gegen den Vorsitzenden Richter auch bis heute im September 2021 nicht stattgefunden.  Es stellte sich raus, dass mein gewählter Rechtsanwalt Nico Bracht über seinen Vater, der Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Mainz ist, Kontakt hat. Mehr als 2 Jahre und unzählige Beschwerden später, entpflichtete der Vorsitzende Richter, Pflichtverteidiger Nico Bracht aus Mainz. Obwohl gegen den ungesetzlichen Richter am Amtsgericht Worms, Thomas Bergmann mehrere Ablehnungsgesuche vorlagen, die vom Direktor des Amtsgericht Worms missachtet wurden, erging durch Richter Bergmann, ein Haftbefehl bzw. ein Urteil.  

Der abgelehnte Richter hat sich zum Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss, in dem das Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter (also ein Ablehnungsgesuch gegen einen an der Hauptverhandlung beteiligten Richter) zurückgewiesen wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 StPO). Zwischen Ablehnungsgesuch und Entscheidung darf der abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Handlungen vornehmen (§ 47 Abs. 1 ZPO, § 29 Abs. 1 StPO). Ergeht das Ablehnungsgesuch noch vor Beginn der Hauptverhandlung, findet die Hauptverhandlung nicht statt, weil der Richter gemäß § 47 ZPO einer Handlungssperre unterliegt. Im Strafprozess kann eine Hauptverhandlung so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist, jedoch längstens bis zum Beginn des übernächsten Sitzungstages oder bis zum Beginn der Schlussvorträge (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Strafprozess ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird, der Teil der Hauptverhandlung, der nach dem Ablehnungsgesuch liegt, zu wiederholen, falls die Hauptverhandlung nicht ohnehin ausgesetzt werden muss (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StPO).
By Alfred Becker

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