Amtsgericht Worms Urteil Richterin Kim Naike Sander Dritter Strafprozess 2020

Amtsgericht Worms Urteil Richterin Kim Naike Sander Dritter Strafprozess 2020

Durch die Richterin am Amtsgericht Worms, Sander, sind so viele Rechtsbrüche ergangen, dass sie ans Landgericht Kaiserslautern versetzt wurde. Gegen das Urteil wurde fristgemäß Berufung eingelegt. Diese Berufung hat auch bis heute im September 2021 nicht stattgefunden. Obwohl gegen die ungesetzliche Richterin am Amtsgericht Worms, Kim Naike Sander mehrere Ablehnungsgesuche vorlagen, die allesamt missachtet wurden, erging durch die Richterin Sander ein Haftbefehl bzw. ein Urteil.  

Der abgelehnte Richter hat sich zum Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern, zu der Äußerung ist den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Danach entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss. Der Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. Wird es für unbegründet erklärt, kann der Beschluss, in dem das Ablehnungsgesuch gegen einen erkennenden Richter (also ein Ablehnungsgesuch gegen einen an der Hauptverhandlung beteiligten Richter) zurückgewiesen wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden (§ 28 StPO). Zwischen Ablehnungsgesuch und Entscheidung darf der abgelehnte Richter nur unaufschiebbare Handlungen vornehmen (§ 47 Abs. 1 ZPO, § 29 Abs. 1 StPO). Ergeht das Ablehnungsgesuch noch vor Beginn der Hauptverhandlung, findet die Hauptverhandlung nicht statt, weil der Richter gemäß § 47 ZPO einer Handlungssperre unterliegt. Im Strafprozess kann eine Hauptverhandlung so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist, jedoch längstens bis zum Beginn des übernächsten Sitzungstages oder bis zum Beginn der Schlussvorträge (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StPO). Im Strafprozess ist, wenn die Ablehnung für begründet erklärt wird, der Teil der Hauptverhandlung, der nach dem Ablehnungsgesuch liegt, zu wiederholen, falls die Hauptverhandlung nicht ohnehin ausgesetzt werden muss (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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