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In Rheinland-Pfalz ist der Rechtsstaat in Gefahr

In Rheinland-Pfalz ist der Rechtsstaat in Gefahr: Richter am Amtsgericht Worms und am Landgericht Mainz dürfen sanktionslos Gesetze beugen

In Rheinland-Pfalz ist der Rechtsstaat in Gefahr: Richter am Amtsgericht Worms und am Landgericht Mainz dürfen sanktionslos Gesetze beugen

 
In Rheinland-Pfalz ist der Rechtsstaat in Gefahr: Richter am Amtsgericht Worms und am Landgericht Mainz dürfen sanktionslos Gesetze beugen
 
„Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! … Ein #Rechtsstaat, wie er dem #teamdemokratie und den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal.“
Dr. jur. Egon Schneider
***
 
An: #Bundesjustizminister Marco Buschmann: Strafbarkeit von #Rechtsbeugung wiederherstellen, Bürgergerichte einführen !
Das Ziel sollte sein, die Strafbarkeit der Richter wegen Rechtsbeugung wiederherzustellen und in den Rechtsmittelinstanzen reine #Bürgergerichte (Geschworenengerichte) als unabhängige und wirksame Kontrolle der Berufsrichter einzuführen.
 
Ohne Rechtsstaat ist Demokratie nichts wert. Denn es macht keinen Sinn in geheimen, allgemeinen, freien, gleichen und unmittelbaren Wahlen den Gesetzgeber, d.h. das Parlament, zu wählen, wenn die Gerichtsbarkeit die vom Gesetzgeber erlassenen Gesetze ignoriert oder aushebelt, ohne dass dieses strafrechtliche Folgen für die Richter hat. Ohne eine wirksame Strafbarkeit der Rechtsbeugung sind die Richter de facto zum #Rechtsbruch ermächtigt.
 
Ein Staat, der eine #Staatsgewalt zur unumschränkten und unkontrollierten Machtausübung ermächtigt, bewegt sich in Richtung Diktatur. Es ist an der Zeit den Rechtsstaat mit Mitteln der direkten Demokratie, d.h. der Beteiligung der Bürger an der #Rechtsprechung, zu stärken und zu schützen. Bitte unterstützen Sie dieses Ziel.
 

Der ehemalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm hat die Missstände in der Justiz sehr treffend beschrieben (Norbert Blüm, „Justiz – Berufsbedingt überheblich“, http://www.zeit.de/2013/27/richter-kritik-justiz).

Er kritisiert, dass Richter für sich beanspruchen unangreifbar zu sein, dass sie strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden (können) und dass sie ihre richterliche Unabhängigkeit von Regierung und Parlament zu einer Ungebundenheit von Gesetz und Recht überdehnt haben und dass sie sich ihrer eigentlichen Aufgabe, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, dadurch entziehen, dass sie im Zivilrecht Vergleiche, im Strafrecht Deals und im Familienrecht ein flexibles Konfliktmanagement bevorzugen, wobei Wahrheit und Gerechtigkeit auf der Strecke bleiben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Richter ihre Unabhängigkeit mit Rechtfertigungsfreiheit verwechseln und dadurch die Rechtspflege und auch die Gewaltenteilung beschädigen.

Die Ursache für diese Missstände sind meines Erachtens zwei Hauptprobleme im deutschen Justizsystem:

Probleme

1. Problem: Infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es nahezu unmöglich, Richter wegen Rechtsbeugung zu bestrafen.

2. Problem: Infolge des Korpsgeistes der Richter würden Richter ihre Kollegen ohnehin nicht wegen Rechtsbeugung bestrafen.

„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“
(Dr. Egon Schneider, ehem. Vorsitzender Richter am OLG Köln, in ‚Zeitschrift für anwaltliche Praxis‘ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266).

„Richter werden für Fehler, auch für grobe Fehler, nicht zur Verantwortung gezogen, obwohl auch sie, wie alle Menschen, versagen und unrichtige Entscheidungen treffen können. Die Staatsanwaltschaft könnte Richter allenfalls wegen Rechtsbeugung belangen, ein Straftatbestand (§ 339 StGB), der aber praktisch nur auf dem Papier steht. Rechtsbeugung setzt ein vorsätzliches Falschurteil voraus, und Derartiges ist einem Richter praktisch nie nachzuweisen, zumal dann wiederum Richter über Richter entscheiden. Auch hier hat der berufsmäßige Korpsgeist dazu geführt, dass das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Rechtsbeugung derart verschärft haben, dass es kaum je zu einer Verurteilung kommt und Kenner geradezu von einer »Freispruch-Justiz« sprechen.“
(Hans Herbert von Arnim, Die Deutschlandakte, Taschenbuchausgabe Mai 2009, Wilhelm Goldmann Verlag, München, S. 225, ISBN: 978-3-442-15566-8).

„Immer wenn wirksame Kontrollen fehlen, wächst die Gefahr von Fehlentwicklungen. Das gilt auch für die Justiz. Richter sind die einzigen Juristen, die sanktionslos Gesetze verletzen können.“
(Hans Herbert von Arnim, a.a.O. S. 227).

„Die einzigen Juristen, die sanktionslos die Gesetze verletzen dürfen, sind die Richter! … Ein Rechtsstaat, wie er den Verfassern des Grundgesetzes vorgeschwebt hat, den haben wir nicht, und wir entfernen uns ständig weiter von diesem Ideal.“
(Dr. Egon Schneider, in: „Der Niedergang des Rechtsstaates“ Festschrift für Christian Richter II „Verstehen und Widerstehen“, 26. September 2006).

„Nicht nur in Staaten mit Willkürjustiz, sondern auch im Rechtsstaat ist den Richtern viel Macht eingeräumt. Sie entscheiden, ob mehr oder weniger große Vermögenswerte diesem oder jenem zustehen sollen; aufgrund ihrer Entscheidung wird Menschen für Jahre oder gar lebenslang die Freiheit entzogen. Damit diese Macht ein Gegengewicht habe, ist die Rechtsbeugung als Verbrechen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Befremdlicherweise versuchen die Justiz und Teile der Rechtswissenschaft immer wieder den Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift einzuschränken. … Die Einschränkung der Strafbarkeit der Rechtsbeugung auf „elementare Verstöße gegen die Rechtspflege“, die „Entfernung von Recht und Gesetz in schwerwiegender Weise“ ist jedoch ein bedenklicher Weg.“
(Professor Dr. Friedrich-Christian Schroeder, Regensburg, in: Ein bedenkliches Richterprivileg – Soll nur schwere Rechtsbeugung strafbar sein?, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.2.1995, S. 12)

„Der dritten Gewalt obliegt nicht nur die Kontrolle der beiden anderen Staatsgewalten, sondern auch eine Selbstkontrolle. Dieser dient §336 StGB [heute § 339 StGB, Anm. d. Verf.]. Damit sind die richterliche Bindung an Gesetz und Recht und die Gewaltenteilung zu sichern. Die Judikatur schränkt ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit jedoch ganz erheblich ein. Sie läßt eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung der Strafbarkeitsvoraussetzungen geboten, … . „
(Professoren Dr. Dr. hc. Günther Bemmann, Hagen, Dr. Manfred Seebode, Leipzig, Dr. Günter Spendel, Würzburg, Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 307f).

Lösungsvorschlag:

1. Lösungsschritt: Neufassung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung

Die Professoren Bemmann, Seebode und Spendel (Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1997, Heft 8, Seite 308) schlagen vor, den Straftatbestand der Rechtsbeugung wie folgt zu fassen:

§ 339 StGB
(1) Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten das Recht verletzt, wird wegen Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn das Recht durch eine schwere Menschenrechtsverletzung, durch Verhängung einer in einem unerträglichen Missverhältnis zur Straftat stehenden Strafe oder so gebeugt ist, dass ein Beteiligter einen besonders großen Schaden erlitten hat.

Vorteile:

Der Vorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel stellt sprachlich präzise jede Verletzung des Rechts als Rechtsbeugung unter Strafe, während der Straftatbestand des §339 StGB in seiner jetzigen Fassung lediglich in einer allgemein gehaltenen Formulierung die Beugung des Rechts unter Strafe stellt, ohne zu definieren, was Beugung des Rechts ist. Zudem stuft der Vorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel das Strafmaß je nach schwere der Tat angemessen ab.

Nachteile:

Der Vorschlag der Professoren Bemmann, Seebode und Spendel löst nicht das Problem, dass Richter über Richter nach dem Prinzip „Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus“ urteilen und eine Bestrafung der Rechtsbeugung wegen Kumpanei und Korpsgeist der Richterschaft unterbleibt. Hier setzt der zweite Lösungsschritt an.

2. Lösungsschritt: Umgestaltung der Gerichtsbarkeit

Der Korpsgeist der Richter verhindert eine wirkungsvolle gegenseitige Selbst-Kontrolle der Richterschaft („Eine Krähe hakt der anderen kein Auge aus“). Deshalb ist es sinnvoll in der Gerichtsbarkeit Elemente direkter Demokratie einzuführen, d.h. die Rechtsmittelinstanz (2. Instanz) als reine Bürgergerichte (Geschworenengerichte) zur wirksamen Kontrolle der Berufsrichter umzugestalten.

Ein Gerichtsverfahren sieht dann typischer Weise so aus, dass in der ersten Instanz Berufsrichter entscheiden und in der zweiten Instanz Bürgergerichte aus zufällig ausgewählten Bürgern als Laienrichter entscheiden.

Um die Laienrichter nicht zu überfordern, sollen sie nur vier Entscheidungsmöglichkeiten haben. Erstens können sie das Urteil des Berufsrichters bestätigen, zweitens können sie einen ausformulierten Urteilsvorschlag des einen Anwaltes(Staatsanwalt/Rechtsanwalt) oder drittens einen ausformulierten Urteilsvorschlag des anderen Anwaltes bestätigen oder viertens das Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch einen anderen Berufsrichter an die erste Instanz zurückverweisen.

An die zweite Instanz der Bürgergerichte können sich wie bisher die Revision zu den Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht etc.) und danach die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anschließen.

Vorteile:

Die direkte Beteiligung der Bürger an der Rechtsprechung stärkt die demokratische Legitimation der Rechtsprechung und gibt der Urteilsüberschrift „Im Namen des Volkes“ erst einen Sinn.

Der Berufsrichter kann nicht wissen, wer ihn in der zweiten Instanz kontrolliert. Er kann nicht ins Kalkül ziehen, dass seine Entscheidung dort aus reiner Kollegialität(Korpsgeist) gebilligt wird. Bürgergerichte sind also eine wirklich unabhängige Kontrolle der Berufsrichter. Dieses stärkt auch die Unabhängigkeit der Berufsrichter. Denn eine Einflussnahme auf den Berufsrichter geht ins Leere, wenn die Laienrichter den Entscheidungsvorschlag eines Anwaltes für überzeugender halten. Dieses stärkt die Bindung der Richter an Gesetz und Recht.

Der Berufsrichter muss sein Urteil sprachlich so abfassen, dass es die Laienrichter und damit letztendlich auch die direkt betroffenen Bürger verstehen können.

Der Berufsrichter steht mit seinem Urteil in direkten Wettbewerb zu den Entscheidungsvorschlägen der beiden Anwälte. Denn in der Rechtsmittelinstanz stehen den Laienrichtern das Urteil des Berufsrichters und die beiden Urteilsvorschläge der Anwälte gleichberechtigt zur Auswahl. Die Berufsrichter sind also gezwungen sorgfältig zu arbeiten, wenn sie die Bürgergerichte mit ihrem Urteil überzeugen wollen.

Die Berufsrichter stehen nicht mehr in hierarchischen Beziehungen zueinander durch ihre Anstellung am Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht.

Die Berufsrichter hätten einen halbwegs objektiven Maßstab für ihre berufliche Leistung, nämlich die Akzeptanz ihrer Urteile bei den Bürgergerichten.

Die Anwälte stehen den Richtern nicht mehr als Bittsteller gegenüber, sondern im Hinblick auf die Urteilsfindung als nahezu gleichberechtigte Organe der Rechtspflege. Der Berufsrichter wird den Tatsachen- und Rechtsvortrag der Anwälte ernst nehmen, weil er damit rechnen muss, dass die Anwälte die Laienrichter mit ihren Argumenten mehr überzeugen können als er selbst mit seinem Urteil.

Die Anwälte können ihre Ausbildung in vollem Umfang beruflich nutzen. Denn schon heute haben die Rechtsanwälte die gleiche Ausbildung wie die Richter, und lernen als Studenten und Referendare wie man Rechtsfälle löst und Urteile abfasst, so dass es ihnen ohne weiteres möglich ist, ausformulierte Urteilsvorschläge zu verfassen.

Die Anwälte können sich durch überzeugende Urteilsvorschläge vor den Bürgergerichten für den Richterberuf qualifizieren. Die Einstellung als Richter kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Jurist einige Zeit erfolgreich als Anwalt vor Bürgergerichten aufgetreten ist.

Die Bürger werden stärker in Demokratie und Rechtsstaat eingebunden. Als Laienrichter können sie sich selbst ein Bild davon machen, wie die Gesetze, die die Politiker, d.h. der Bundestag und die Länderparlamente, erlassen, in der Realität wirken.

Die Bürger müssen im Durchschnitt besser schulisch ausgebildet werden und soziale Unterschiede müssen abgebaut werden. Denn kein Rechtsuchender möchte, dass „dumme“ oder „neidische“ Laienrichter über seine Angelegenheit entscheiden.

Die Politiker werden gezwungen, Gesetze verständlicher zu formulieren, damit die Laienrichter diese zumindest mit Hilfe der Erläuterung im Urteil des Berufsrichters und in den Urteilsvorschlägen der Rechtsanwälte verstehen können.

Nachteile:

Die Organisation der Bürgergerichte, die Auswahl, Amtseinführung und Tätigkeit der Laienrichter ist mit Aufwand und Kosten für den Staat und die Laienrichter verbunden.

Umsetzung:

Die Umsetzung der Errichtung von Bürgergerichten als Rechtsmittelinstanz kann schrittweise erfolgen. Bürgergerichte können zunächst in den Bereichen eingerichtet werden, in denen die Kontrolle der Richter am nötigsten ist, nämlich in den Bereichen in denen die Selbstkontrolle der Justiz regelmäßig versagt, und zwar in Verfahren wegen Rechtsbeugung, in Verfahren vor den Dienstgerichten der Berufsrichter und in Verfahren wegen Befangenheitsanträgen gegen Berufsrichter.

Wenn sich die Einführung von Bürgergerichten in diesen Bereichen eingespielt hat, können Bürgergerichte nach und nach in allen anderen Bereichen der Rechtsprechung als Rechtsmittelinstanz eingeführt werden.

Die vielen Justizskandale der jüngsten Zeit belegen, dass es an der Zeit ist, den Rechtsstaat mit Mitteln der direkten Demokratie, d.h. der Beteiligung der Bürger an der Rechtsprechung, zu stärken und zu schützen.

By Alfred Becker

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